Der § 39 BNatSchG "Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen" und das Landschaftsgesetz NRW regeln die Zeitspanne für Fällarbeiten und bestimmte Schnittmaßnahmen. Zu dem aktuell verodneten Verbot von Fällungen/best. Schnittmaßnahmen zwischen dem 1. März und 30. September gibt es jedoch einige Ausnahmen die besonders Privatgärten betreffen.
Eine gute Erklärung zu den aktuellen Regelungen finden Sie unter folgendem Link:
www.baeumeundrecht.deWeiterhin sind die individuellen Baumschutzsatzungen der Kommunen zu beachten